Satzung Förderverein

Satzung des Vereins zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Winzer- und Weinbruderschaft  Ahr e.V. Bad Neuenahr –Ahrweiler in der Fassung vom 01.01.2006

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen“ Verein zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e.V. Bad Neuenahr-Ahrweiler“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Zwecke des Vereins sind Förderung:

2.1. des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, (Abs. 3,Ziffer 3.1 und 3.2),

2.2. der Landes- und Denkmalpflege (Abs. 3,Ziffer 3.3 und 3.4),

2.3. kultureller und kirchlicher Einrichtungen, (Abs.3,Ziffer 3.5),

2.4. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, (Abs.3,Ziffer 3.6 bis 3.8),

2.5. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Wein- und Weinanbaukultur und des Völkerverständigungsgedankens, (Abs.3,Ziffer 3.9),

  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Mitwirkung:

3.1. bei der Pflege und Förderung der über 1000 Jahre alten Wein- und Weinanbaukultur im Weinanbaugebiet der Ahr,

3.2. bei der Förderung des Ausbaues der Rebterrassen als Biotope, zur Erhaltung des Lebensraumes der ortstypischen Tier- und Pflanzenarten,

3.3. bei der Erhaltung der historischen Weinbergslagen als intakte Zeugnisse einer überlieferten Wirtschafts- und Sozialgeschichte,

3.4. bei der Erhaltung und Pflege der bodendenkmalgeschützten charakteristischen Terrassenmauern (Trockenmauern in Steillagen) als Zeugnisse spezieller, dem Burgen- und Stadtmauerbau verwandter handwerklicher und technischer Kenntnisse,

3.5. bei der Errichtung und der Betreuung einer Wein- und Winzerkirche (-Kapelle) sowie eines Weinbaumuseums,

3.6. bei dem Erhalt und der Betreuung von Weinbaulehrpfaden,

3.7. bei der Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,

3.8. bei der Beratung in Fragen des traditionellen Weinanbaues und der Weinbereitung,

3.9. bei der Pflege nationaler und internationaler Freundschaften mit anderen Weinanbaugebieten, bei internationalem Jugendaustausch und bei allen sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Völkerverständigung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen oder unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft auch keine Entschädigung (Geld- oder Sachleistungen).
  3. Weder ein Mitglied noch eine andere Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Verein darf Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personengemeinschaften sein.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Annahmeerklärung des Aufnahmeantrages durch den Beirat. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Beirat endgültig.

 

  • 4 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

  • 5 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten sowie die Organe des Vereins 0
  2. ,in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

  • 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Ein Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied

3.1. der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt oder sich. vereinsschädigend verhält,

3.2. trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.

Über einen Ausschluß entscheidet der Beirat endgültig.

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

 

  • 7 Finanzmittel des Vereins/ Beitragsordnung

1.Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge und Geld- oder Sachspenden.

  1. Die Zahlung der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die Bestandteil der Vereinssatzung ist. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
  2. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 8 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind

1.1. die Mitgliederversammlung

1.2. der Vorstand und

1.3. der Beirat.

  1. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
  2. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in den Organen beträgt fünf Jahre. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Zahl der Mitglieder muß der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bekannt zugeben.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und den Mit-gliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Über verspätet gestellte Anträge kann nur bei besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen werden, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit ( § 15 Abs. 2) dafür ausspricht.

 

  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
  2. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über

2.1. Wahl des Vorstandes,

2.2. Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,

2.3. Entlastung von Vorstand und Beirat nach Entgegennahme

des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes,

2.4. Höhe des Mitgliederbeitrages,

2.5. Satzungsänderungen,

2.6. Auflösung des Vereins,

2.7. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

 

  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

1.1. Vorsitzenden

1.2. Stellvertretenden Vorsitzenden

1.3. Schatzmeister

  1. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens sechs Tage. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zugeben.
  2. Auf schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Vorstandes muß der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Sitzung sind den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Tagen bekannt zugeben.

 

  • 12 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Beirates vor und führt deren Beschlüsse aus.
  3. Zur Verwendung der Vereinsmittel bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirates. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

 

  • 13 Gesetzliche Vertretung

Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 268GB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind Vertretungsberechtigt.

 

  • 14 Beirat
  1. Mitglieder des Beirates sind

1.1. der Vorstand

1.2. die Vorstandsmitglieder der „Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e. V. Bad Neuenahr-Ahrweiler“.

  1. Der Beirat berät und entscheidet über

2.1. den Erwerb der Mitgliedschaft ( § 3 Abs.2)

2.2. den Ausschluß eines Mitgliedes ( § 6 Abs.3)

2.3. Anträge auf Beitragsermäßigung (Beitragsordnung, Buchst. C)

2.4. Verwendung der Vereinsmittel (§ 12 Abs.3).

  1. Für die Einladung und die zu beachtenden Formalien gelten die Vorschriften für den Vorstand (§ 11 Abs.2 u. 3) entsprechend.
  2. Der Beirat ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes (§ 2 Abs.2) sachverständige Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einzuladen.

 

  • 15 Verfahrensbestimmungen. Protokoll
  1. Die Organe des Vereins sind, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; sie werden vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. In den Fällen, in denen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist (§ 9 Abs.4, § 15 Abs.3, § 17 Abs.l) muß der Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, sofern nicht die Organe mit qualifizierter Mehrheit ( Abs. 2) etwas anderes beschließen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich danach wieder keine Mehrheit, entscheidet das Los, wer gewählt ist.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der Organe in geeigneter Form bekannt zugeben.

 

$ 16 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der satzungsgerechten Verwendung der Finanzmittel durch Vorstand und Beirat. Die Rechnungsprüfer berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung.

 

  • 17 Satzungsänderungen, Auflösung
  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit

( § 15 Abs.2); sie sind dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gestellt werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Findet der Antrag auf Auflösung nicht die erforderliche Mehrheit, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung gesondert einzuladen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der zweiten Einladung ist auf diese Tatsache ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die das Vermögen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

  • 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Vermerk

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 26. August 1994

Am 13.10.1994 erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Andernach unter der Nr. VR 1954/94 .

 

Beitragsordnung

  1. Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,50 €.

  1. Zahlungsfrist

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ablauf des ersten Kalendervierteljahres zu zahlen.

  1. Ermäßigungen

Über Anträge auf Ermäßigung entscheidet der Beirat.

  1. Inkrafttreten: 01.01.2002