Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Registriernummer VR 11207 eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein ist eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung.
(2) Der Verein fördert die Pflege der Weinbautradition und der Weinkultur im Ahrtal.
(3) Der Verein steht für die Pflege und den Erhalt der Winzerkapelle zum Zweck der heimatlichen Brauchtumspflege.
(4) Der Verein fördert die Weiterbildung ihrer Mitglieder, insbesondere durch Abhalten von Versammlungen und Vorträgen sowie der Durchführung von Exkursionen.
(5) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und wirkt an der politischen Willensbildung nicht mit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die dem Weinbau und der Weinkultur verbunden ist, sich zu den in § 2 genannten Zielen bekennt und an der Förderung des Vereins interessiert ist.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Antragsteller/die Antragstellerin wird über den Beschluss schriftlich benachrichtigt.
(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen wählen, die sich um den Verein oder den Weinbau besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder unterstützen die gewählten Vorstandsmitglieder und die inhaltliche Arbeit des Vereines im Rahmen der Satzung.
(2) Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung.
(3) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Abstimmung zu stellen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilliges, dem Vorstand schriftlich anzuzeigendes Ausscheiden. Mit dem Austritt geht jeder Anspruch an die Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e.V. verloren, jedoch bleiben Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, insbesondere Beitragsrückstände, bestehen. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Über den Beschluss ist das Mitglied in schriftlicher Form zu unterrichten.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 7 Vorstand

(1) Der Verein wird geführt von einem geschäftsführenden Vorstand. Die Beisitzer/Beisitzerinnen bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Die Höchstzahl an Beisitzern/Beisitzerinnen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
(3) Der Vorstand wird jeweils zwei Jahre gewählt. Die Positionen im geschäftsführenden Vorstand sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Vorsitzende des Vereins zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e.V. ist als Beisitzer geborenes Mitglied im Vorstand.
(4) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen. Der Restvorstand ist in diesen Fällen befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Bei Verhinderung obliegen diese Aufgaben seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin.
(2) Der geschäftsführende Vorstand nimmt insbesondere organisatorische Aufgaben wahr. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Beisitzer/Beisitzerinnen stehen dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite, jeweils zu den in der Geschäftsordnung genannten Arbeits-/Aufgabenbereichen.
(4) Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sowie die Versammlungsleitung obliegen dem/der Vorsitzenden. Bei Verhinderung obliegen diese Aufgaben seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung) und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(3) Die Einladungen haben mit Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Email – unter Mitteilung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung – zu erfolgen. Zudem kann der Termin in der lokalen Presse veröffentlicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt. Die Ordnungsmäßigkeit ist von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin festzustellen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß abweichend festgelegt.
(6) Bei Abstimmungen über Anträge ist ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Zu den Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung gehören:
a. Entgegennehmen und Behandeln von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
b. Festsetzung der Beiträge
c. Satzungs- und Geschäftsordnungsangelegenheiten
d. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
e. Entgegennahme des Kassenberichtes
f. Entlastung des Vorstandes
g. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
h. Wahl von Ehrenmitgliedern
i. Ausschluss von Mitgliedern
j. Auflösung des Vereins

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Diese dürfen dem Vorstand oder einem ähnlichen Gremium nicht angehören.
(2) Die Rechnungen und der Kassenbericht eines jeden Rechnungsjahres sind zu überprüfen. Auch das Vermögen und das Eigentum sind in die Prüfung einzubeziehen.
(3) Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen, der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu den Akten zu nehmen.

§ 13 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

(1) Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Alle Wahlen können durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin kein Widerspruch ergibt oder keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Ansonsten sind die Wahlen nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmzettel durchzuführen.

§ 14 Haftung

Eine Haftung finanzieller Art aller Mitglieder findet nicht statt. Es gelten die Vorschriften des BGB.

§ 15 Auflösung, Aufhebung

(1) Die Auflösung kann sowohl vom Vorstand als auch der Mitgliederversammlung beantragt werden.
(2) Die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung und einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Winzer- und Weinbruderschaft Ahr e.V. zum Zweck der Erhaltung der Winzerkapelle.

§ 16 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Beratung und Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. März 2018 mit Wirkung der Eintragung im Vereinsregister in Koblenz in Kraft.

Die Satzung ist am 29. April 1983 durch Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet worden. Am 15. August 1983 erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Andernach unter der Nr. VR 1207.

Satzungsänderungen
28.04.1990
26.04.1996
27.04.2002
19.03.2018